Kurzgutachten oder Komplettgutachten nach § 194 Baugesetzbuch?

Kurzgutachten oder Komplettgutachten nach § 194 Baugesetzbuch?

Beide Wertermittlungsarten erzielen das gleiche Wertermittlungsergebnis. Die Kosten eines Kurzgutachtens sind um etwa 35% niedriger als bei einem Komplettgutachten.

Ein Wertgutachten nach § 194 BauGB (Komplettgutachten)

beschreibt ausführlich und nachvollziehbar das Wertermittlungsobjekt (z.B. Wertermittlung Haus ). Es müssen auch fremde Personen (Gericht, Finanzamt) die Wertermittlung und Art und Zustand des Objektes nachvollziehen können. Dabei sind auch Bauschäden und Baumängel zu berücksichtigen. Der Berechnungsvorgang richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Immobilienwertverordnung 2021 und nach den Marktanalysen des zuständigen örtlichen Gutachterausschusses. Es werden behördliche Auskünfte und Nebenrechnungen dokumentiert, sowie zahlreiche Objektfotos bereit gestellt. Etwa 35 bis 50 Seiten.

Das Kurzgutachten geht im Wesentlichen von der Kenntnis des

Objektes beim Auftraggeber aus. Und verzichtet auf die Beschreibung bekannter Sachverhalte. Hauptsächlich bei Verkauf oder Vermögensübersicht. Etwa 25 bis 40 Seiten.

Es besteht die Möglichkeit der Erweiterung des Kurzgutachtens, so das es (später) als gerichtsfestes Komplettgutachten weiter verwendet werden kann.

Aus der Wertermittlung können die wesentlichen Parameter für die vom Eigentümer zu erbringenden Daten für die neue Grundsteuer abgeleitet werden.