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Abläufe bis zum Wertgutachten

Kontaktaufnahme

Telefon: 0355 791555

email: menzel@immo-gutachten.org (Rückrufnummer angeben)

im Büroim Büro

     Klärung der Aufgabenstellung

  • Angaben zum Auftraggeber
  • Objektangaben
  • Grund der Wertermittlung  

Angebotserstellung zum Wertgutachten

  • Angebot (per Mail, Post oder Fax)
  • Auftrag (per Mail, Post oder Fax)
  • Besichtigungstermin (telefonisch)

Haus mit TerrasseHaus mit Terrasse

     Objektbesichtigung

  • Vermessung
  • Ermittlung Wohnfläche, Bruttogrundfläche
  • Erfassung von Bauschäden und Baumängeln
  • Dokumentation mittels Fotografie, Besichtigungsprotokoll

    Gutachtenerstellung

    Einholung behördlicher Informationen

  • Denkmalsauskunft
  • Altlastenauskunft
  • Auskünfte Bauamt

Lageplan GrundstückLageplan Grundstück

Anfertigung der Wertermittlung für Immobilien

  • Sachwertermittlung im Sachwertverfahren
  • Ertragswertermittlung im Ertragswertverfahren
  • Bodenwertermittlung im Vergleichswertverfahren
  • ein zweites Verfahren zur Überprüfung der Ergebnisse
  • Berechnung des Verkehrswert nach §194 Baugesetzbuch durch den Wertgutachter

Gutachten für ein MehrfamilienhausGutachten für ein Mehrfamilienhaus

  • fertiges Gutachten per Post an den Auftraggeber
  • das fertige Gutachten kann  (auf Anfrage) als PDF-Datei an den Auftraggeber übermittelt werden

Grundsteuerreform

Im November 2019 wurden gleich drei Gesetze in einem Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes verabschiedet. Im konzeptionellen Leitgedanken des Bundesgesetzgebers war eine enge Anlehnung an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem grundlegend manifestiert. Noch befinden wir uns in der Umsetzungsphase bis zum Kalenderjahr 2024, in der die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen der Einheitsbewertung weiterhin gelten.

Innenansicht mit Terrasse WohnhausInnenansicht mit Terrasse Wohnhaus

Im reformierten Bewertungsrecht wurden die Vorschriften für die sogenannten Sonderfälle (Erbbaurechtsfälle sowie Fälle mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden) aus Vereinfachungs- und Automatisierungsgründen im Vergleich zur Einheitsbewertung stark typisiert. Auch die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß §§ 232 - 242 BewG gesondert mit dem Ertragswert auf Grundlage der Ertragsfähigkeit i. S. d. § 236 Abs. 2 BewG zu ermitteln.
Quelle: www.sprengnetter.de

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