Grundsteuerreform
Im November 2019 wurden gleich drei Gesetze in einem Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes verabschiedet. Im konzeptionellen Leitgedanken des Bundesgesetzgebers war eine enge Anlehnung an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem grundlegend manifestiert. Noch befinden wir uns in der Umsetzungsphase bis zum Kalenderjahr 2024, in der die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen der Einheitsbewertung weiterhin gelten.
Innenansicht mit Terrasse Wohnhaus
Im reformierten Bewertungsrecht wurden die Vorschriften für die sogenannten Sonderfälle (Erbbaurechtsfälle sowie Fälle mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden) aus Vereinfachungs- und Automatisierungsgründen im Vergleich zur Einheitsbewertung stark typisiert. Auch die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß §§ 232 - 242 BewG gesondert mit dem Ertragswert auf Grundlage der Ertragsfähigkeit i. S. d. § 236 Abs. 2 BewG zu ermitteln.
Quelle: www.sprengnetter.de