Teil 3 – bestehende Gebäude
Gebäude-Energie-Gesetz 2020
Quelle: WEKA Verlag, GEG 2020
Abschnitt 1 – Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 46 – Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, bisher § 11 EnEV
§ 47 – Nachrüstung bestehender Gebäude, bisher § 10 EnEV. Nur noch Hinweis auf Anforderungen an oberste Geschossdecken, das Betriebsverbot für Heizkessel wird in Teil 4 GEG, Unterabschnitt 4, § 72 behandelt.
Hinweis für die Praxis
Konstruktive Hinweise und Anforderungen an die Wärmeleitgruppen der verwendeten Dämmungen sind im Text des § 47 integriert, bisher musste man diese in Anlage 3 EnEV suchen.
Neu: Beratungspflicht
Sofern Änderungen an einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen vorgenommen werden, muss der Eigentümer vor der Beauftragung von Planungsleistungen ein Informationsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen! Das muss in diesem Fall eine unentgeltliche Leistung sein. Gleichzeitig muss ein Handwerker bei Angebotsabgabe auf diese Pflicht des zu führenden Beratungsgesprächs hinweisen.
Hinweis für die Praxis
Es sollte für einen Energieberater selbstverständlich sein, ein solches Gespräch frühzeitig zu führen. In jedem Fall sollte eine Bestätigung über das geführte Gespräch dem Eigentümer übergeben werden.
Zitat Ende.
Bestandsgebäude mit erheblichem Sanierungsrückstau